AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Abweichende Abmachungen sind nur gültig, wenn sie von SILARYONproduction schriftlich bestätigt worden sind.
Sämtliche Geschäfte unterstehen dem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
Angebote von SILARYONproduction
Eine Offerte ist 20 Tage gültig ab Erstellungsdatum, ausser es ist ein anderer Termin auf der Mietofferte festgelegt.
Ein Auftrag gilt als erteilt wenn der Kunde dies schriftlich, oder per E-Mail erklärt. Eine mündliche Annahme des Projektes wird dem Kunden durch SILARYONproduction schriftlich, oder per E-Mail rückbestätigt. In diesem Fall gilt der Projektauftrag als genehmigt, wenn der Kunde nicht innert 3 Arbeitstagen Widerspruch gegen die Bestätigung erhebt.
Filmproduktion
1. Vereinbarung und Leistungsumfang
1.1 Die Filmproduktion erfolgt gemäß den Absprachen mit dem Kunden und dem im Angebot festgelegten Leistungsumfang.
2. Verantwortlichkeiten
2.1 SILARYONproduction trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Videoproduktion. Die inhaltliche Richtigkeit und die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
3. Verzögerungen und Mehraufwand
3.1 Falls es am Drehtag aufgrund des Verschuldens des Auftraggebers zu Verzögerungen oder Komplikationen kommt, werden dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.
4. Änderungswünsche
4.1 Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht dem im Angebot oder im Konzept festgelegten Leistungsumfang entsprechen, führen zu Zusatzkosten, die nach Absprache berechnet werden. Wenn diese Änderungswünsche erheblich von der ursprünglichen Vereinbarung abweichen, behält sich SILARYONproduction das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber trägt bis zum Zeitpunkt des Rücktritts sämtliche Kosten.
5. Bereitstellung von Materialien
5.1 Wenn der Auftraggeber Produktionsmaterial (z.B. Bilder, Texte, Logos, Videoaufnahmen) bereitstellt, muss er sicherstellen, dass dieses rechtzeitig und in einem verwertbaren Format zur Verfügung gestellt wird. Der Auftraggeber ist für die inhaltliche Richtigkeit und Qualität des bereitgestellten Materials verantwortlich. Er muss außerdem über die erforderlichen Rechte für die Weiterverarbeitung durch SILARYONproduction verfügen und diese abtreten. Falls eine umfangreiche Aufbereitung des bereitgestellten Materials erforderlich ist, gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
6. Musik und Toneffekte
6.1 Musik und Toneffekte sind wichtige gestalterische Elemente in der Videoproduktion und werden, sofern nicht anders vereinbart, von SILARYONproduction ausgewählt. Spezifische Musikwünsche des Auftraggebers müssen vor Drehbeginn kommuniziert werden und können zu zusätzlichen Kosten führen. Sobald die Nachbearbeitung der Aufnahmen begonnen hat, können keine Änderungswünsche an der Musik mehr berücksichtigt werden.
7 Abnahme
7.1 Musterkopie und Beanstandungen
Nach Fertigstellung der Videoproduktion stellt SILARYONproduction dem Auftraggeber eine Musterkopie zur Verfügung. Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Musterkopie gemeldet werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, und die hergestellte Fassung gilt als abgenommen.
7.2 Mängel und künstlerische Differenzen
Mängel, die auf das Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen sind, können nicht berücksichtigt werden. Künstlerische Differenzen, die im Rahmen des vereinbarten Konzepts auftreten, gelten nicht als Mangel. SILARYONproduction ist nicht verpflichtet, rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
7.3 Verpflichtung zur Abnahme
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme, sofern die Videoproduktion dem vereinbarten Konzept/Drehbuch und dem in der Offerte festgelegten Leistungsumfang entspricht. Geschmacksretouren sind ausgeschlossen.
8 Immaterialgüterrechte
8.1 Eigentum an Rohmaterialien und Absprachen
Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und den daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei SILARYONproduction.
8.2 Nutzung von Bild- und Tonaufnahmen während der Filmproduktion entstandenen Bild- und Tonaufnahmen von SILARYONproduction dürfen räumlich und inhaltlich uneingeschränkt zu Zwecken der Außendarstellung sowie im Internet genutzt werden, sofern dies vertraglich nicht anders geregelt ist.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 SILARYONproduction behält sich das Eigentum an den gelieferten Filmmaterialien bis zur vollständigen Zahlung vor.
Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat SILARYONproduction nach Mahnung das Recht zur Rücknahme des Filmmaterials, und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
Fotografie
Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
1. Zweck und Dauer der Verwendung Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur für den mit SILARYONproduction vereinbarten Zweck und innerhalb des vereinbarten Zeitraums verwenden. Ist keine Zeitdauer festgelegt, richtet sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrags. Jede nicht vereinbarungsgemäße Verwendung verpflichtet den Kunden, SILARYONproduction eine Entschädigung in Höhe von 150% des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) zu zahlen.
2. Nutzungsrecht Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der Vereinbarung mit SILARYONproduction von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung darf der Kunde Dritten nicht das Recht zur Verwendung der fotografischen Arbeit übertragen.
3. Namensnennung Der Kunde muss den Namen von SILARYONproduction in geeigneter Form bei der Nutzung des Werks angeben. Dies erfolgt durch das vorgestellte Zeichen © und einen nachfolgenden Vermerk (z.B. "Alle Rechte bei ..."), wie mit SILARYONproduction vereinbart. Bei Weglassung dieses Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung in Höhe von 50% des Honorars, das gemäß dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarif für die unrechtmäßige Verwendung der fotografischen Arbeit zu zahlen wäre.
4. Urheberrecht Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
Rechte Dritter
1. Zustimmung von Personen Wenn der Kunde SILARYONproduction mitgeteilt hat, dass bestimmte Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, muss der Kunde sicherstellen, dass diese Personen ihre Zustimmung zur Fotografie und zur anschließenden Verwendung der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszwecks gegeben haben.
2. Rechte an Gegenständen und Orten Wenn der Kunde SILARYONproduction Gegenstände und/oder Gerätschaften zur Verfügung stellt oder bestimmte Orte für die fotografische Arbeit angibt, muss der Kunde sicherstellen, dass keine Rechte Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und ihrer anschließenden Verwendung im Rahmen des Vertragszwecks entgegenstehen.
3. Verletzung von Verpflichtungen Im Falle von Verletzungen der oben genannten Verpflichtungen verpflichtet sich der Kunde, SILARYONproduction alle Zahlungen (z.B. Schadenersatz) zu erstatten, zu denen SILARYONproduction gegenüber den Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für alle mit der Klärung der Situation verbundenen Kosten (z.B. Kosten für Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.
Verwendung der fotografischen Arbeit durch SILARYONproduction
Sofern schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, behält SILARYONproduction das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf seiner eigenen Webseite, in Portfolios, auf Kunstausstellungen usw.
Materialmiete
Der Auftraggeber hat das Mietmaterial zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort abzuholen und zurückzugeben, sofern nicht anders vereinbart. Von dieser Regelung ausgenommen sind Lieferungen.
Die schriftlich vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Werden die Mietobjekte zu spät retourniert, so läuft die Miete automatisch weiter und der Mieter ist verpflichtet, die Mehrkosten an SILARYONproduction zu bezahlen. Bei vorzeitiger Retournierung der Mietgeräte hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift des Mietvertrages, dass er die Funktionsprüfung aller Geräte anerkennt durch die Mitarbeiter von SILARYONproduction. Nachträglich erklärte Mängel werden nicht anerkannt.
SILAROYNproduction behält sich das Recht vor, an den Mietgegenständen Werbung in minimaler Grösse anzubringen. Die Firmenlogos dürfen durch den Mieter weder entfernt noch überklebt werden.
Sämtliche Mietgeräte mit allem Zubehör bleiben Eigentum der Firma SILARYONproduction. Der Mieter übernimmt die Haftung für die Mietgeräte vom Zeitpunkt des Lagerausgangs bis zum Zeitpunkt des Lagereingangs am vereinbarten Ort. Der Mieter haftet vollumfänglich für jegliche Schäden an und von den Mietobjekten, entstanden durch Transport, Witterung, Nichteinhalten der Netznormen, unsachgemässe Bedienung, Diebstahl, Verschmutzung usw.
Retournierte Mietobjekte werden von SILARYONproduction getestet und auf fehlende Teile überprüft. SILARYONproduction behält sich das Recht vor, während 5 Tagen nach der Retournierung der Geräte, bei Defekt dieser, auf den Mieter Regress zu nehmen. Die allfälligen Reparaturkosten, Fehlteile und Mietausfälle werden in Rechnung gestellt.
Nicht retourniertes oder beschädigtes Mietmaterial wird zum Wiederbeschaffungs-preis, resp. Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt. Es ist dem Mieter untersagt, an den Mietgegenständen Änderungen jeglicher Art vorzunehmen.
Allfällige während der Mietdauer notwendige Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an den Mietgeräten dürfen nur von SILARYONproduction oder einer von dieser bezeichneten Person durchgeführt werden. Vor und nach der Rückgabe der Mietgeräte erforderliche Reparaturen werden auf Kosten des Kunden vorgenommen, sofern die Reparatur auf übermässige Abnützung durch den Kunden zurückzuführen ist.
Der Mietet haftet vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsachen für deren Beschädigung, Verlust oder Diebstahl.
Das Versichern der Mietgeräte samt Zubehör gegen Feuer-, Wasser-, Vandalismus-, Diebstahl und Elementarschäden ist Sache des Mieters.
Bei Diebstahl des Mietmaterials ist der Mieter verpflichtet, einen Polizeirapport erstellen zu lassen.
Zahlungsbedingungen und Konditionen
Die Rechnungsbeträge sind netto innert 10 Tagen in «CHF» Schweizer Franken zu begleichen ab Rechnungsdatum. Die Rechnungsstellung erfolgt – sofern nicht anderweitig vereinbart – nach Abschluss eines Projektes.
SILARYONproduction kann eine Vorauszahlung innert einer bestimmten Frist für eine Dienstleistung oder Materialmiete verlangen. Erfolgt die Vorauszahlung nicht in der vereinbarten Frist, kommt der Vertrag nicht zustande und SILARYONproduction kann anderweitig über die Mietgeräte verfügen.
Bei Aufträgen, welche eine Summe von CHF 60.000 überschreiten, leistet der Kunde 10 Tage nach Vertragsabschluss eine Akontozahlung über 20% der vereinbarten Vergütung. In der Folge leistet der Kunde entsprechend den Rechnungsstellungen durch die SILARYONproduction weitere Akontozahlungen bis zu 80% der vereinbarten Vergütung.
Annulliert der Mieter/Auftraggerber eine bereits bestätigte Miete oder Auftrag, betragen die allfälligen Annullierungskosten:
bis 20 Tage vor Auftrag-/Mietbeginn 25%
bis 10 Tage vor Auftrag-/Mietbeginn 50%
bis 3 Tage vor Auftrag-/Mietbeginn 75%
danach 100% des offerierten Auftrages.
Als vorzeitige Annullierung durch den Kunden gilt auch, wenn ein Anlass oder eine Filmproduktion, welche Gegenstand des Vertrages ist, infolge von SILARYONproduction nicht zu vertretender Umstände nicht durchgeführt oder vorzeitig abgebrochen wird.
Bereits ausgeführte Vorbereitungsarbeiten wie auch speziell bestellte oder angefertigte Geräte und Zubehör werden in jedem Fall voll verrechnet. Ebenso Mietausfälle, die durch die ursprünglichen Materialreservationen entstanden sind.
Für von SILARYONproduction erbrachte Leistungen gelten die dem Kunden kommunizierten Stundenansätze. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen gelten gewährte Rabatte ausschliesslich projektbezogen. Verlangt der Kunde zusätzliche, ausserhalb des ursprünglich vereinbarten Projektumfangs und Projektbudgets liegende Leistungen, werden diese dem Kunden zusätzlich zur ursprünglich vereinbarten Entschädigung verrechnet.
Es gelten die gleichen Ansätze wie für den ursprünglichen Projektumfang. SILARYONproduction weist den Kunden explizit auf solche Mehraufwände und Mehrkosten hin. Die Entschädigungspflicht besteht auch im Falle der Versäumnis eines solchen Hinweises.
Werden die Zahlungskonditionen nicht eingehalten, behält sich SILARYONproduction das Recht vor, den Auftrag nicht auszuführen, nicht weiterzuführen und den Auftrag zu widerrufen. Für Schäden jeglicher Art, welche aus einer durch Nichteinhaltung der Zahlungsbedingung resultierenden Einstellung der Arbeiten entstehen, schliesst SILARYONproduction jegliche Haftung aus.
Urheber-, Nutzungs-, und sonstige Rechte
SUISA-Gebühren, Bewilligungen, Konzessionen und jede Art von Aufführungslizenzen sind durch den Auftraggeber auf dessen Kosten zu organisieren. Im Auftrag ausgeführte Organisationsdienstleistungen durch SILARYONproduction werden vollumfänglich verrechnet. In jedem Fall befreit der Kunde SILARYONproduction von jeglicher Haftung und Ansprüchen für von Dritten getätigte Aussagen oder Einschätzungen und im Vertrauen darauf abgestützte Handlungen.
Leistungen Dritter
SILARYONproduction erbringt die zur Realisierung von Projekten notwendigen Leistungen eigenständig oder durch Beizug von Dritten. SILARYONproduction greift dabei, falls vorhanden, auf die Leistungen langjähriger zuverlässiger Partner zurück. SILARYONproduction wählt die Drittparteien sorgfältig aus und verpflichtet diese falls nötig zur Geheimhaltung. SILARYONproduction ist berechtigt, die für das Projekt von Dritten bezogenen Leistungen auf Rechnung des Kunden zu bestellen. Sollten Dritte bei der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen in Verzug geraten, kann SILARYONproduction hierfür nicht haftbar gemacht werden. SILARYONproduction setzt sich gegenüber Dritten in jedem Fall für die Interessen des Kunden ein.
Für die jeweiligen Projekte gelten subsidiär zu den vorliegenden AGB die entsprechenden AGB und vertraglichen Bedingungen der beigezogenen Dritten, sofern der Auftraggeber von dem Beizug der Dritten Kenntnis erhalten hat.
Die Haftung von SILARYONproduction für jegliche Schäden, sofern nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, wird wegbedungen. SILARYONproduction weist den Kunden auf allfällige rechtliche Bedenken bei der Realisation des Projekts hin. Sämtliche Aktionen dürfen im Namen des Kunden durchgeführt werden. Die Haftung für Vermögens- und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Die SILARYONproduction weist jede Art von Haftung zurück im Zusammenhang mit Schäden, Störungen und Defekten, welche durch die Geräte oder Apparaturen während der Mietdauer verursacht wurden.
Kann eine Leistung durch SILARYONproduction aufgrund nicht termingerechter Lieferung von Informationen und/oder Waren durch den Auftraggeber oder aufgrund von Unerreichbarkeit des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, hat der Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu tragen. Daraus entstehende Zusatzaufwände bei SILARYONproduction werden dem Kunden zusätzlich zu den vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt.
Gültigkeit im Falle von Unwirksamkeit (Salvatorische Klausel)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.
Änderungen der AGB
SILARYONproduction steht das Recht zu, die AGB jederzeit zu ändern. Dabei obliegt es SILARYONproduction, bei laufenden Projekten die Änderungen vorgängig und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Auftraggeber innert 3 Arbeitstagen nach Bekanntgabe, spätestens jedoch bei einem Folgeauftrag, gelten die Änderungen als genehmigt. Im Widerspruchsfall haben die „alten“ AGB nur bis zur Beendigung des Projektes Gültigkeit.
Zürich, September 2023